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AGB

Präambel

Gültig ab 01. Januar 2021

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen SCHWEIZER NATURBESTATTUNG und dem Auftraggeber.

Sollten von diesen AGB’s abweichende Vereinbarungen gelten, dann sind diese nur rechtskräftig, wenn vor Auftragsannahme dies schriftlich seitens von SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, bestätigt wurde. Mit Inanspruchnahme der Dienstleistungen von SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, unwiderruflich als verbindlich an.

§1 Leistungsbeschreibung und Bewilligungen von Naturbestattungen

Anstelle der herkömmlichen Urnenbestattung auf dem Friedhof bietet SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, dem Auftraggeber verschiedene Bestattungen in der Natur an, gemäss den auf der entsprechender Internetseite publizierten Angeboten. Selbstverständlich bietet SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, bei einem aktuellen Sterbefall alle nötigen Dienstleistungen von A bis Z an – von der Abholung der verstorbenen Person, Einbettung, Überführung ins Krematorium, bis zur Beisetzung im Friedhof oder in der Natur.

Darüber hinaus bietet SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, dem Kunden aus dem Ausland die Dienstleistung „Urne zu Hause“ zur Bewältigung der persönlichen Trauerzeit an. Dies verbunden mit der Garantie, bei gewünschter Aschenrückführung in die Schweiz, ohne zusätzliche Kosten in einem Bestattungswald von SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, bestatten zu lassen. Der Auftraggeber muss vor der Rückführung der Urne an die Angehörigen zuerst das unterschriebene Urnenbeisetzungsformular an SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, gesendet – und die Rechnung beglichen haben.

Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei allen Bestattungen in der Natur, ausgenommen Baum- und Felsbestattungen, die Grabstätte von aussen nicht erkennbar – und es nicht gestattet ist, Trauerinsignien, wie Grabsteine, Blumenschmuck, Kränze und Kerzen, etc. an die Grabstätte abzulegen oder anzubringen. Bei den erwähnten Bestattungsformen kann zur Kennzeichnung der Bestattungsstelle eine kostenpflichtige Namensplakette angebracht werden.

Dem Auftraggeber ist bewusst, dass es sich bei Bestattungen in der Natur in der Regel um bewilligungspflichtige Anlagen handelt und SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, die nötigen Bewilligungen dafür besitzt oder einholt.

Neben den Parzellen in den eigenen Bestattungswäldern verfügt SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, über Kooperationen mit Gemeinde- oder Privatbetrieben. Ebenso besitzt die SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, eine amtliche Flugbewilligung (BAZL) für Bestattungen aus der Luft.

§ 2 Naturbestattungen mit Angehörigen

Nehmen Angehörige an der Bestattung teil, können auf Wunsch Mitarbeiter von SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, unterstützend mitwirken. Die Gestaltung der Trauerfeier obliegt den Angehörigen selber – ein professioneller Trauerredner kann unserseits auf Wunsch engagiert werden.

Die Anzahl der Teilnehmer unterliegt normalerweise keiner Beschränkung. Ausnahmen machen jedoch Bestattungen mit limitierter Transportkapazität, wie Flugzeug, Helikopter, Heissluftballon, etc.

§ 3 Bestattungstermin von Naturbestattungen

Der Bestattungstermin wird in Absprache mit SCHWEIZER NATURBESTATTUNG zusammen mit den Angehörigen bestimmt und kann als Zusatzdienstleistung in Rechnung gestellt werden, sofern dieser in der Offerte nicht inbegriffen ist. Erscheinen Angehörige zur Bestattung mit Transportmittel wie Flugzeug, Heissluftballon, Helikopter, Schiff, etc. nicht rechtzeitig oder gar nicht, werden die Kosten für das organisierte Transportmittel nicht zurückerstattet.

§ 4 Besuchs- und Haftungsregelung von Naturbestattungsanlagen

Das Besuchen von Bestattungsanlagen in der Natur ist zeitlich uneingeschränkt möglich, geschieht jedoch auf eigenes Risiko. Für Unfälle übernimmt SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, keine Haftung. SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, hält sich weiter das Recht vor, ohne Zustimmung des Kunden, aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherung, pflegende Massnahmen an Bestattungsanlagen vorzunehmen, wo immer dies möglich und sinnvoll ist.

§ 5 Vertragslaufzeit von Naturbestattungen

Soweit es sich um Bestattungen an Naturelementen wie Baum oder Fels handelt, beträgt die Ruhezeit mindestens 20 (zwanzig) Jahre. Die Weiterveräusserung und Übertragung eines erworbenen Nutzungsrechtes für eine Grabstätte auf Dritte bedarf der Zustimmung der SCHWEIZER NATURBESTATTUNG,. Der Vertrag mit SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, hinsichtlich des Nutzungsrechts an einer Grabstätte endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ruhezeit. Eine vorzeitige Kündigungszeit ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
Für unvorhersehbare Ereignisse wie Zerstörung des Baumes infolge von Blitzschlag, Sturmwind, Krankheit (auch altersbezogen), Vandalismus etc., wird keine Haftung übernommen.
Die Pflege des Waldes übernimmt die Natur.


§ 6 Vertragsabschluss

Ein Auftrag kommt rechtsverbindlich zustande, sobald dieser von SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, mündlich oder schriftlich bestätigt wurde. Widerruft der Auftraggeber danach einen durchführbaren Auftrag, wird ein Unkostenbeitrag von 250 CHF erhoben, zahlbar innert 10 Tagen.

§ 7 Widerrufsbelehrung

Der Kunde kann einen Vertrag innert 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angaben von Gründen schriftlich durch eingeschrieben Brief widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Belehrung, jedoch nicht vor Vertragsabschluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der Widerruf ist zu richten an: SCHWEIZER NATURBESTATTUNG. Bei einem fristgerechten Widerruf hat das Naturbestattungsunternehmen dem Kunden den einbezahlten Betrag innert 14 Tagen zurück zu erstatten. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung des Honorars nach Ablauf des Widerrufrechtes, sofern die oben genannten Dienstleistungen von Naturbestattungsunternehmen erbracht werden können, oder bereits erbracht worden sind.

§ 8 Datenschutz

Die erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschliesslich zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses und zur Wahrung eigener Geschäftsinteressen erhoben, elektronisch gespeichert und verarbeitet. Alle Daten werden absolut vertraulich behandelt und nur insoweit an Dritte (Behörden, Bestatter, Krematorien) übermittelt, als dieses zur Vertragserfüllung und zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. Die Einhaltung der Bestimmungen des Schweizer Datenschutzrechtes wird ausdrücklich versichert.

Urheber- und Nutzungsrecht
Der Auftraggeber bestätigt gegenüber Schweizer Naturbestattung, dass an den von ihm beigebrachten Fotovorlagen bzw. digitalen Bilddateien
a) kein fremdes Urheberrecht besteht, oder
b) ein zu seinen Gunsten bestehendes Nutzungsrecht besteht.
Im Fall einer Urheber- oder Nutzungsrechtsverletzung stellt der Auftraggeber Schweizer Naturbestattung von eventuellen Haftungsansprüchen frei.

Der Auftraggeber autorisiert Schweizer Naturbestattung, die Fotos bzw. digitalen Bilddateien uneingeschränkt für die durch den Auftraggeber bestellten Drucksachen zu bearbeiten, zu vervielfältigen sowie an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung von Trauer-/Dankesanzeigen weiterzugeben. Das von Schweizer Naturbestattung erarbeitete Bild- und Textmaterial ist urheber- und eigentumsrechtlich geschützt und darf nur mit dessen Genehmigung weiterverwendet werden.

Live-Stream und Video-Aufzeichnung der Bestattung
Mit Zahlung gehen das Eigentum an allfälligen Datenträgern oder physischen Arbeitsergebnissen sowie das Nutzungsrecht an den immateriellen Rechten, auf den Auftraggeber über. Eigentümer dieser Daten ist der Auftraggeber nach Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Schweizer Naturbestattung ist in jedem Falle berechtigt, die im Rahmen des Auftrags produzierten audiovisuellen Werke (Live-Streaming, Video, Fotografien etc.) als Showreel oder als Eigenwerbung (Sozialen Medien; Printmedien, etc.) zu verwenden und für diesen Zweck entsprechend anzupassen. Der Auftraggeber räumt Schweizer Naturbestattung alle dafür nötigen Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt ein.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die Konditionen der jeweils gültigen Preisliste der SCHWEIZER NATURBESTATTUNG. Es können mit Kunden hiervon abweichende Preiskonditionen vereinbart werden.

Nachträglich in Auftrag gegebene Leistungen werden zusätzlich verrechnet.

Fahrspesen zum Beisetzungsort können zusätzlich pauschal verrechnet werden, sofern dies in der Offerte nicht inbegriffen sind.

SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, behält sich das Recht vor, die jeweils gültige Preisliste auf Grund von Wechselkursveränderungen, Teuerung, etc., ohne Vorankündigung anzupassen. Bestehende Preisabsprachen müssen zuvor in schriftlicher Form von SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, dem Kunden angekündigt werden.

Für beauftragte Leistungen erhält der Kunde in der Regel die Rechnung per E-Mail, welche innert 10 Tagen nach Ausstelldatum auf das angegebene Konto der SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, einzubezahlen ist. Zahlungsverzug tritt ein, wenn nicht innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen wird. Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich vor dem Bestattungstermin, führt SCHWEIZER NATURBESTATTUNG, die ausgewählte Naturbestattung nicht durch. Es können mit Kunden hiervon abweichende Zahlungskonditionen vereinbart werden. Es gilt generell, dass private Kunden aus dem Ausland ihre Rechnung VOR dem Beisetzungstermin zu begleichen haben.

§ 10 Gerichtsstandsklausel

Alle Rechtsbeziehungen, welche in diesem Vertrag nicht geregelt sind, unterstehen dem Schweizerischen Obligationenrecht.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen der AGB nicht.

Letzte Aktualisierung: 01 Januar 2021

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